Ermittlung
Detektei hollywood,
Bericht 1951-61
Meine Auftraggeberin hat mir gesteckt, dass es eine neue Zeitschrift für unsereins gibt: Wir Freundinnen. Selbst bei näherer Durchsicht keine Spur von lesbischen Frauen mit Kindern. Nur in den Kontaktanzeigen gibt es schwule Männer, die Frauen zum Schmieden einer Kameradschaftsehe suchen. Tarnung ist das Gebot der Stunde, denn die alten politischen Kräfte fordern nun auch die Ausweitungen des §175 auf Frauen. Wir Freundinnen hat darüber berichtet, die Zeitschrift ist dann aber eingestellt worden. 1957 bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Fassung des §175 aus der Nazizeit, lehnt jedoch eine Straffverfolgung gegenüber Frauen ab. 1961 wurde dann noch das Scheidungsrecht verschärft. Nun können lesbische Frauen ihre Ehen kaum noch beenden, sie würden Sorgerecht und Anspruch auf Unterhalt verlieren.
Aber nicht der Liebe schlechthin will ich dienen. Nicht jener Liebe, die ein Nietzsche sein Gefühl im Hausrock genannt hat, welche die Frau zur ‚res’, zur Sache werden ließ, die dem Mann gehört wie Ochs und Esel und alles was sein ist.
Nein! Ich will jener anderen Liebe meine Stimme leihen und mein Herz, die – so sehr verkannt und doch schön- einst ein Weib besungen hat, das es verstand „weibliche Zartheit mit männlicher Kraft zu vereinen“, und das derart zur größten Dichterin aller Zeiten wurde: Dir, unsterbliche Sappho, will ich dienen.
Herr Gatzweiler fordert „die Aufnahme eines Strafparagraphen“ für uns „lesbische Frauen“! Wir müssen der Gefahr die uns von dieser Hetze droht, wirksam und entschieden begegnen.
Das Gericht stellte fest, das Grundgesetz sei hier nicht anwendbar, weil »die Eigenart der Frau als weibliches Geschlechtswesen und die Eigenart des Mannes als männliches Geschlechtswesen den Tatbestand so wesentlich verschieden prägen, daß das vergleichbare Element - die anormale Wendung des Triebes auf das eigene Geschlecht - zurücktritt und lesbische Liebe und männliche Homosexualität im Rechtssinne als nicht vergleichbare Tatbestände erscheinen«.